Garden Cube: Baurecht in Bayern
Vor der Bestellung klären Sie bitte, ob Ihr Garden Cube am gewünschten Standort und für die geplante Nutzung zulässig ist. Diese Übersicht hilft bei den ersten Fragen.
75 m³ Brutto-Rauminhalt – nicht 75 m²
Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO sind Gebäude bis zu 75 m³ Brutto-Rauminhalt außerhalb des baurechtlichen Außenbereichs verfahrensfrei. Die Grenze betrifft das Gebäudevolumen, nicht die Grundfläche. Der Brutto-Rauminhalt muss anhand der konkreten Planung ermittelt werden.
Für den Außenbereich enthält die aktuelle Vorschrift eine eigene Regelung bis 20 m³: Sie betrifft Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, die weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen. Auch hier ist die Zulässigkeit gesondert zu prüfen.
Quelle: Art. 57 BayBO – Verfahrensfreie Bauvorhaben.
Verfahrensfrei heißt: Die übrigen Vorschriften gelten weiter
Art. 55 Abs. 2 BayBO stellt klar: Auch ohne Baugenehmigungsverfahren müssen die öffentlich-rechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Ein kleiner Garden Cube darf deshalb nicht automatisch an jedem Standort errichtet werden.
Quelle: Art. 55 BayBO – Grundsatz.
Vor der Planung mit Gemeinde oder Bauaufsicht klären
- Welche Vorgaben gelten auf Ihrem Grundstück, etwa durch Bebauungsplan oder örtliche Satzungen?
- Welche Abstände zu Grundstücksgrenzen und Nachbargebäuden sind einzuhalten?
- Ist die geplante Nutzung als Lagerraum, Gartenbüro oder Gästezimmer zulässig?
- Welche Anforderungen ergeben sich aus Ausstattung, Anschlüssen und möglicher Beheizung?
Halten Sie Grundstücksadresse, Lageplan, gewünschte Außenmaße und eine Beschreibung der Nutzung bereit. Die baurechtliche Einordnung erfolgt für Ihr konkretes Vorhaben. Diese allgemeine Orientierung ersetzt keine Prüfung durch die zuständige Stelle.
Stand: 10. September 2026; verlinkte BayBO-Fassung gültig ab 1. Mai 2026. Außerhalb Bayerns gelten die jeweiligen Landesvorschriften.
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